Vermieter: Katholische Kirchengemeinde St. Laurentius Mainz-Ebersheim (Zeltlager Ebersheim), Römerstraße 23, 55129 Mainz · rental@zeltlager-in-ebersheim.de
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Vermieter überlässt dem Mieter die in der Buchung aufgeführten Mietgegenstände (insbesondere Zelte und Veranstaltungsmaterial) für den vereinbarten Mietzeitraum zum Gebrauch.
An den Mietgegenständen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Mietgegenstände dürfen weder Dritten überlassen noch untervermietet oder verkauft werden.
§ 2 Mietzeit, Übergabe und Transport
Die Mietzeit ergibt sich aus der Buchung. Sie beginnt mit der Übergabe der Mietgegenstände an den Mieter und endet mit der vollständigen Rückgabe am Lager des Vermieters.
Die vereinbarten Termine für Abholung und Rückgabe sind verbindlich. Kann ein Termin nicht wahrgenommen werden, ist dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen; ein Ersatztermin wird gemeinsam abgestimmt.
Transportmittel und eine ausreichende Zahl an Helfern für Abholung, Auf-/Abbau und Rückgabe organisiert der Mieter auf eigene Kosten.
§ 3 Mietpreis und Zahlung
Es gilt der in der Buchung ausgewiesene Mietpreis. Die Zahlung erfolgt nach Wahl in bar bei Abholung oder per Überweisung; bei Überweisung ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
Der Mietpreis fällt mit der Übergabe der Mietgegenstände in voller Höhe an – unabhängig davon, ob die Gegenstände tatsächlich genutzt werden.
§ 4 Kaution
Sofern in der Buchung eine Kaution ausgewiesen ist, ist diese bei Abholung in bar zu hinterlegen. Die Kaution wird bei vollständiger und ordnungsgemäßer Rückgabe zurückgezahlt.
Der Vermieter ist berechtigt, fällige Ansprüche aus diesem Vertrag (z. B. Schadensersatz für vom Mieter zu vertretende Schäden) mit der Kaution zu verrechnen. Ein etwaiger Restbetrag wird ausgezahlt; ein die Kaution übersteigender Anspruch bleibt unberührt.
§ 5 Stornierung
Der Mieter kann die Buchung bis zum Beginn der Mietzeit kostenfrei stornieren. Um frühzeitige Mitteilung wird gebeten, damit das Material anderen Interessenten zur Verfügung gestellt werden kann.
Hinweis: Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht, da der Vertrag die Bereitstellung von Mietmaterial im Zusammenhang mit Freizeitgestaltung für einen konkreten Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Die kostenfreie Stornierungsmöglichkeit nach Satz 1 bleibt davon unberührt.
§ 6 Zustand bei Übergabe, Untersuchungs- und Rügepflicht
Zustand und Vollständigkeit der Mietgegenstände werden bei Übergabe und Rückgabe gemeinsam in einem Übergabeprotokoll dokumentiert.
Der Mieter hat die Mietgegenstände bei Übernahme, spätestens beim Aufbau, auf Vollständigkeit und erkennbare Schäden zu prüfen. Festgestellte Mängel sind dem Vermieter unverzüglich (z. B. telefonisch oder per E-Mail unter Angabe von Zeitpunkt und Zeltnummer) anzuzeigen.
Wird ein Mangel nicht unverzüglich angezeigt, wird vermutet, dass die Mietgegenstände in dem im Übergabeprotokoll dokumentierten Zustand übergeben wurden. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass ein Schaden bereits bei Übergabe vorhanden war oder nicht von ihm zu vertreten ist.
§ 7 Sorgfaltspflichten und Nutzung
Der Mieter verpflichtet sich zum sorgfältigen und sachgemäßen Umgang mit den Mietgegenständen. Die überlassene „Anleitung Zeltaufbau und -pflege" ist zu beachten, insbesondere zu Auf- und Abbau, Untergrund, erforderlicher Helferzahl sowie zu Gefahren durch Wind, Sturm und Feuer.
In den Zelten sind offenes Feuer und Rauchen untersagt. Gekocht werden darf ausschließlich im dafür vorgesehenen Küchenzelt.
Bei Unwetterwarnungen sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen (u. a. rechtzeitiger Abbau); bei windiger oder gewittriger Wetterlage dürfen aufgebaute Zelte nicht unbeaufsichtigt bleiben.
Die Zelte dürfen nicht nass verpackt gelagert werden. Kann die Rückgabe deshalb nicht trocken erfolgen, ist rechtzeitig ein abweichender Rückgabetermin abzustimmen; feucht verpackte Zelte sind innerhalb von 24 Stunden zum Trocknen auszupacken.
Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände während der Mietzeit sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
§ 8 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für Schäden an den Mietgegenständen sowie für deren Verlust, soweit er sie zu vertreten hat; für Sorgfaltsverstöße von Personen, denen er die Mietgegenstände im Rahmen der Nutzung anvertraut, haftet er wie für eigenes Verschulden. Er sorgt während der Mietzeit für angemessenen Schutz gegen Diebstahl und Witterung.
Der Schadensersatz bemisst sich nach den erforderlichen Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten unter angemessener Berücksichtigung von Alter und Zustand der Sache (Abzug „neu für alt"). Die Preisliste des Vermieters für Kleinteile dient als Richtwert; dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
Werden Zelte nass verpackt zurückgegeben und entstehen dadurch Stockflecken oder andere Schäden, haftet der Mieter hierfür nach Maßgabe der vorstehenden Absätze. Tatsächlich entstandener, nachgewiesener Mehraufwand des Vermieters (z. B. Trocknung, Ersatzbeschaffung) kann in Rechnung gestellt werden.
§ 9 Beschaffenheit und Haftung des Vermieters
Vermietet werden gebrauchte Zelte mit imprägnierten Baumwoll-Zelthäuten. Die Imprägnierung und damit die Dichtigkeit gegen Regen lässt nutzungsbedingt nach; eine vollständige Wasserdichtigkeit wird nicht zugesichert und gehört nicht zur vereinbarten Beschaffenheit. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen.
Im Übrigen haftet der Vermieter auf Schadensersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht); in letzterem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.
§ 10 Rückgabe
Die Mietgegenstände sind vollständig, gereinigt und trocken zurückzugeben: Zelthäute in den zugehörigen Packsäcken, Stangen gebündelt, Zubehör sauber und trocken in den Zubehörkisten.
Bei der Rückgabe wird das Material gemeinsam kontrolliert und der Zustand im Übergabeprotokoll dokumentiert. Fehlende oder beschädigte Teile werden nach § 8 abgerechnet.
§ 11 Außerordentliche Kündigung
Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für den Vermieter insbesondere vor, wenn der Mieter erheblich gegen diese Bedingungen verstößt, insbesondere die Mietgegenstände vertragswidrig nutzt oder unbefugt Dritten überlässt. Nach Kündigung sind die Mietgegenstände unverzüglich zurückzugeben.
§ 12 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Hinweis zum Datenschutz: Die im Rahmen der Buchung erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Abwicklung des Mietverhältnisses verarbeitet. Einzelheiten unter www.zeltlager-in-ebersheim.de (Datenschutzerklärung).